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Name

Konnat

Dieses Profil wurde bereits 1.556 mal angeschaut.


Erfahrung

17.482 Punkte (Rang) - (Errungenschaften)


PvP

deaktiviert


Geschlecht

männlich


Clan:

Zur besonderen Verwendung


Beschreibung



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Aus gegebenen Anlaß...




Bilder



1) Darf ich aus dem Internet zusammengesuchte oder aus Büchern und dergleichen gescannte Bilder auf meiner Seite veröffentlichen, wenn ich damit kein Geld verdiene?

Liegt vom Herausgeber des entsprechenden Buches keine ausdrückliche Erlaubnis vor, die Bilder zu diesem Zwecke zu verwenden, ist das untersagt. Es handelt sich zwar um eine "private" Seite, wo man annehmen könnte, dass man die Bilder bloß für "private" Zwecke verwendet, aber: Sobald man eine Homepage ins Netz stellt, macht man sie der Öffentlichkeit zugänglich, auf diese Weise würden die Bilder aus dem Buch verbreitet. Die Nutzung geschützter Bilder auf einer öffentlichen Website ist allerdings strafbar - und man muss davon ausgehen, dass die Bilder geschützt sind. Denn ein Werk ist grundsätzlich geschützt, wenn es sich um eine "persönliche geistige Schöpfung" (im Sinne von §2 II UrhG) handelt.
Für Bilder aus dem Internet gilt das selbe, bevor man also Bilder ausstellt, muss man die Künstler ausfindig machen und um explizite Erlaubnis bitten bzw. sich informieren, ob die Bilder generell für solche Zwecke freigegeben sind. In jedem Fall immer angeben, wer das Werk geschaffen hat, am besten mit Kontaktadresse des Künstlers (e-mail/homepage).

2) Darf ich andere Bilder fotografieren, und _dann_ ausstellen?

Abfotografieren ist eine Vervielfältigung des Werkes und braucht somit die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers. (UrhG §15 (1) Absatz 1 §16.
Sei es aus Büchern oder von Originalen abfotografiert, es ist unzulässig und strafbar.

3) Muss ich den Namen des Künstlers (und dessen Mailadresse oder Homepage, wenn vorhanden) angeben, wenn ich dessen Bilder z.B. auf meiner Homepage ausstelle?

Erkundige Dich beim Künstler, ob er dies verlangt. Da der Künstler das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk hat, kann er bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberzeichnung zu versehen ist und wie diese auszusehen hat.
Allerdings sollte man dies aus Gründen der Höflichkeit und Wertschätzung für die Arbeit anderer eigentlich tun, damit auch die Besucher sehen können, von wem das Bild stammt. Eine Mailadresse sollte man nur dann angeben, wenn der Künstler dies ausdrücklich wünscht (denn schließlich ist ein Missbrauch dieser Adresse durch Spam leider nicht ausgeschlossen, wenn sie auf einer Homepage zu finden ist). Gegen Angabe der Homepageadresse des Künstlers ist aber normalerweise nichts einzuwenden.

4) Darf ich Bilder oder Bildausschnitte von Werken bekannter oder unbekannter Künstler für Grußkarten, Globes oder ähnliches verwenden?

Solche Verwendung gilt als Verfremdung (Bearbeitung oder Umgestaltung) eines Bildes, was der Zustimmung des Künstlers bedarf.
Man kann beim Künstler nachfragen, ob man seine Bilder verwenden darf (und in welcher Form!), aber wenn keine Antwort erfolgt, muss man davon ausgehen, dass der Künstler nicht damit einverstanden ist. §23 UrhG

5) Darf ich mit Bildern, die ich im Internet gefunden habe, Geld verdienen?

Nein, das ist verboten und strafbar. Die Urheber haben in solch einem Fall das Recht, Geld für die Nutzung einzufordern, denn ansonsten wäre dies ein Verstoß gegen das gesamte UrhG.

6) Wenn ich ein bekanntes Bild abpause/abzeichne, habe ich dann Urheberrecht auf das abgepauste Bild? Muss ich angeben, von welchem Künstler das Original stammt?

Dies ist ebenfalls verboten. An dem neuen Werk muss deutlich eine eigene Leistung erkennbar sein. Allerdings muss der erste Urheber beweisen können, dass sein Werk zuerst geschaffen worden ist und dass es abgepaust/kopiert wurde.

7) Darf ich Bilder, die jemand anders (ob bekannt oder unbekannt) gezeichnet hat, verfremden und sie dann als mein eigenes Werk gekennzeichnet oder ohne Copyrightangabe auf meiner Homepage ausstellen?

"Keine Verletzung des Urheberrechts liegt vor bei freier Benutzung eines Werks", §24 UrhG.
Hierbei muss beachtet werden:
Ein eigenes Werk wird erstellt,das fremde Werk darf nur als Anregung dienen. Zur genaueren Information siehe § 53 UrhG.


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Nicht nur wer sich im Internet auf die Suche nach kostenlosen Texten begibt, wird auf Begriffe wie Urheberrecht, GNU Lizenz für freie Dokumentation oder Public Domain stoßen. Auch Bilder unterliegen dem Urheberrecht, teilweise im Internet geläufig unter dem Begriff Copyright. Wer sich keine teure Abmahnung einhandeln möchte, der sollte sich etwas mit diesen Rechten auskennen.
Gleich ob es sich um Texte oder Bilder handelt, im allgemeinen gilt, dass diese bis 70 Jahre nach dem Tod des Text- oder Bildautors sein Eigentum sind und diese niemand ohne sein Einverständnis kopieren und veröffentlichen werden darf. Doch so ist es oftmals gar nicht schwierig, sich ein Einverständnis eines Autors einzuholen. Einige Autoren sind sogar oftmals über höfliche Anfragen erfreut.


Public Domain
Zwei Ausnahme hiervon gibt es jedoch, das wäre zum einen Public Domain Bilder. Public Domain bedeutet soviel wie „gemeinfrei“, oder für die Allgemeinheit zur Verwendung frei gegeben. Leider gibt es dieses Recht nicht in Europa. In den USA hingegen schon. So sind Aufnahmen von der NASA meines Wissen nach in den USA Public Domain. Doch Vorsicht, es könnte sein, dass die eine oder andere Aufnahme in den USA Public Domain ist, in restlichen Teilen der Welt, zum Beispiel in Europa, einem Urheberrecht unterliegt. Wenn man ganz sicher gehen möchte, so wendet man sich trotz Public Domain an den Autor. Vorausgesetzt man kann besser Englisch als ich derzeits. Eine Kompromisslösung, man setzt trotz Public Domain einen Link zur Homepage des Autors oder des Seiteninhabers.


GNU Lizenz für freie Dokumentation
In Europa kann hingegen ein Autor seine Text- und Bilddokumente unter die GNU Lizenz stellen. Wer seine Werke unter diese Lizenz stellt, der bietet diese dadurch zur allgemeinen freien Verwendung an. Der Lizenznehmer hat sich jedoch an die Richtlinien dieser Lizenz zu halten. Diese Bestimmungen bedeuten stark vereinfacht, bei Verwendung eines Textes oder Bildes ist die Nennung des Autors Pflicht, im Internet allgemein mit einem Link verbunden. Des Weiteren ist es Pflicht, den vollständigen Lizenztext mit zu veröffentlichen.





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Alter

45


Rasse

Natla - Händler
Die Natla sind alte Nachtwesen aus Narubia, die vom Handel leben. Es ist die einzige Rasse, die mit allen anderen Rassen in Frieden lebt. Natla haben eine maximale Laufzeitbegrenzung von 30 Sekunden pro Feld, egal wieviele Items sie bei sich tragen.


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